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FAQ Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) und interne Meldestelle der katho

Was ist Ziel des Hinweisgeberschutzgesetzes?

Ziel des HinSchG ist es, den Schutz von Personen, die auf Missstände in Unternehmen oder Behörden im Rahmen des sachlichen Anwendungsbereichs des HinSchG aufmerksam machen möchten, zu stärken sowie zu gewährleisten, dass hinweisgebende Personen keine Repressalien durch Beschäftigungsgeber für berechtige Meldungen von derartigen Verstößen fürchten müssen.

Wer kann eine hinweisgebende Person im Sinne der Richtlinie sein?

Hinweisgebende Personen können gemäß § 1 HinSchG natürliche Personen sein, die im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit oder im Vorfeld einer beruflichen Tätigkeit Informationen über Verstöße erlangt haben.

Welche Rechtsverstöße werden durch das Hinweisgeberschutzgesetz erfasst?

Nach § 2 Hinweisgeberschutzgesetz werden u.a. folgende Rechtsverstöße erfasst:

  • Strafbewehrte Verstöße
  • Bußgeldbewehrte Verstöße, soweit die verletzte Vorschrift dem Schutz von Leben, Leib oder Gesundheit oder dem Schutz der Rechte von Beschäftigten oder ihrer Vertretungsorgane dient
  • Zahlreiche sonstige Verstöße gegen Rechtsvorschriften des Bundes und der Länder, sowie gegen unmittelbare Rechtsakte der EU und der Europäischen Atomgemeinschaft, z.B.
    • Vorgaben zur Produktsicherheit
    • Vorgaben zum Umweltschutz
    • Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation sowie Schutz der Vertraulichkeit der Kommunikation
    • DSGVO
  • Verstöße gegen bundesrechtlich geltende Regelungen für Auftraggeber zum Verfahren der Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen
  • Äußerungen von Beamtinnen und Beamten, die einen Verstoß gegen die Pflicht zur Verfassungstreue darstellen

Welche Möglichkeiten hat eine hinweisgebende Person, um Informationen zu melden?

Eine hinweisgebende Person, kann Informationen über einen Verstoß nach § 7 HinSchG wahlweise an die zuständige interne Meldestelle oder an eine externe Meldestelle melden. Präferiert wird nach dem HinSchG, wenn die Meldung zunächst an die interne Meldestelle erfolgt. Meldungen an die interne Meldestelle der katho haben über den von der katho eingerichteten Meldekanal zu erfolgen.

Externe Meldestellen, an die Meldungen erfolgen können, sind:

  1. Externe Meldestelle des Bundes beim Bundesamt für Justiz (für alle externen Meldungen soweit nicht eine andere externe Meldestelle nach den §§ 20 bis 23 HinSchG zuständig ist)
  2. Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) (für Meldungen nach § 21 HinSchG)
  3. Bundeskartellamt (für Meldungen nach § 22 HinSchG)

Sind auch anonyme Meldungen an die interne Meldestelle möglich?

Prinzipiell ermöglicht das HinSchG sowohl nicht anonyme als auch anonyme Meldungen an die interne Meldestelle. Eine Verpflichtung für interne Meldestellen, auch anonyme Meldungen zu ermöglichen und diese zu bearbeiten besteht nach § 16 HinSchG jedoch nicht.

Werden Meldungen an die interne Meldestelle vertraulich behandelt?

Ja, prinzipiell besteht ein Vertraulichkeitsgebot für die interne Meldestelle, d.h. diese hat die Vertraulichkeit der Identität der hinweisgebenden Person, der Personen, die Gegenstand der Meldung sind und sonstiger in der Meldung genannter Personen zu wahren. In bestimmten vom HinSchG vorgesehen Ausnahmefällen findet das Vertraulichkeitsgebot jedoch keine Anwendung. Nähere Informationen dazu finden sich in den §§ 8 und 9 HinSchG.

Was haben hinweisgebende Personen zu beachten?

  • Hinweisgebende Personen müssen sicherstellen, dass der persönliche als auch der sachliche Anwendungsbereich des HinSchG erfüllt sind (siehe §§ 1 und 2 HinSchG).
  • Meldet die hinweisgebende Person vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige Informationen über Verstöße, gilt der Schutz des HinSchG für sie nicht, die Meldestelle hat die Vertraulichkeit der Identität der hinweisgebenden Person dann ebenfalls nicht zu wahren (siehe §§ 9 und § 33 HinSchG).
  • Im Falle einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Falschmeldung ist die hinweisgebende Person zur Erstattung des dadurch eingetretenen Schadens verpflichtet (siehe § 38 HinSchG).

Kann einer hinweisgebenden Person aufgrund einer Meldung Schaden entstehen?

Meldungen, die in den Anwendungsbereich des HinSchG fallen, dürfen nicht behindert werden (siehe § 7 HinSchG). Weiterhin sind in diesen Fällen Repressalien gegen hinweisgebende Personen verboten und schadensersatzpflichtig (siehe §§ 36 und 37 HinSchG). Der Schutz für hinweisgebende Personen gilt jedoch nicht bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Falschmeldung auf Basis unrichtiger Informationen (siehe § 33 HinSchG). Bei einer Falschmeldung ist die hinweisgebende Person nach § 38 HinSchG selbst schadensersatzpflichtig.

Welche Fristen gelten für die Bearbeitung von Hinweisen?

Die hinweisgebende Person muss gemäß § 17 HinSchG innerhalb von sieben Tagen die Bestätigung der internen Meldestelle erhalten, dass ihre Meldung eingegangen ist. Nach spätestens weiteren drei Monaten hat die interne Meldestelle der hinweisgebenden Person eine Rückmeldung über die geplanten bzw. bereits ergriffenen Folgemaßnahmen zu geben, es sei denn die in § 17 HinSchG genannten Ausnahmefälle gelten.

Welche Folgemaßnahmen kann eine interne Meldestelle bzgl. einer Meldung einleiten?

Das HinSchG sieht mehrere Folgemaßnahmen vor, dazu zählen u.a. interne Untersuchungen bei dem Beschäftigungsgeber, einen Verweis an andere zuständige Stellen, das Einstellen des Verfahrens sowie die Abgabe an eine beim Beschäftigungsgeber für interne Ermittlungen zuständige Arbeitseinheit oder an eine zuständige Behörde. Weitere Informationen finden sich in § 18 HinSchG.

Auf welche Weise werden personenbezogene Daten bei einer Meldung verarbeitet?

Nähere Informationen zum Datenschutz finden Sie in den Datenschutzhinweisen auf der offiziellen Seite der internen Meldestelle der katho.

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