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FAQ Bachelor Heilpädagogik/Inklusive Pädagogik dual (HP/IP dual)

Über den gesamten Studienverlauf (1. bis 6. Semester) sind Sie kontinuierlich an mindestens 156 Tagen am Lernort Praxis tätig. Eine Aufstockung der Praxistage (bspw. in der vorlesungsfreien Zeit) ist in individueller Absprache mit Ihrem jeweiligen Praxispartner möglich.

 

Es werden in jedem Jahr 30 Studienplätze zum Wintersemester pro Hochschulstandort vergeben. Am Hochschulstandort Münster werden zusätzlich weitere 30 Studienplätze für den Studiengang Heilpädagogik/Inklusive Pädagogik dual angeboten.

 

Die Kooperationsvereinbarungen mit den Praxispartner beziehen sich nicht nur auf ein bestimmtes Handlungsfeld. Das Angebot an Handlungsfeldern sowie Einsatzbereichen unserer Kooperationspartner ist vielfältig. Handlungsfelder der Altenhilfe, Schulsozialarbeit, Arbeit mit Geflüchteten, Inklusion uvm. sind möglich. Ein Schwerpunkt liegt auf der Kinder- und Jugendhilfe. Das Angebot der Praxisplätze richtet sich immer nach aktuellen Bedarfen und Finanzierungsoptionen der Praxis. Die Kooperationspartner sind regional und überregional ansässig.

Eine Übersicht über unsere Kooperationspartner finden Sie hier:

Die Bewerbungsfrist endet jährlich zum 31. März. Sie können sich online über unser Bewerbungsportal bewerben.

 

Es gibt es zwei Zugangswege: den klassischen über unser Matching-Verfahren oder den alternativen Weg mit einem Praxispartner. Beide Optionen haben ihre Stärken – wichtig ist, dass sie zu Ihnen, Ihren Interessen und Ihrem präferierten Handlungsfeld passen.

Der klassische Weg: Nach erfolgreicher Bewerbung und erteilter Studienplatzzusage stellen wir einen Pool aus Praxisplätzen bei bestehenden Kooperationspartner zu Verfügung („Matching-Verfahren“). Sie durchlaufen interessensbasiert ein eigenständiges Bewerbungsverfahren bei den zur Verfügung stehenden Praxisplätzen.

Der alternative Weg: Sie bringen Ihren Praxispartner selbst mit. Ein Träger, der zu Ihnen passt und ein Handlungsfeld, das Sie wirklich interessiert. Sie haben also die Möglichkeit, sich frühzeitig außerhalb des zur Verfügung stehenden Pools bei Einrichtungen zu bewerben und einen passenden Praxisplatz bereits bei Ihrer Bewerbung anzugeben. Dafür laden Sie ein formloses Schreiben Ihres Trägers, welches Ihren Praxisplatz bestätigt, im Bewerbungsportal hoch. Die katho prüft dann, ob eine Kooperation möglich ist.

 

Termine für Infoveranstaltungen finden Sie auf den Studiengangseiten Soziale Arbeit dual und Heilpädagogik/Inklusive Pädagogik dual sowie unter Veranstaltungen. 

Darüber hinaus können Sie sich bei individuellen Fragen an die Studiengangskoordination wenden (Kontakte siehe Studiengangseiten Soziale Arbeit dual und Heilpädagogik/Inklusive Pädagogik dual).

 

Die Zulassungsvoraussetzungen für den Bachelor Soziale Arbeit dual finden Sie auf der Studiengangsseite im Abschnitt Zugangsvoraussetzung.

Die Zulassungsvoraussetzungen für den Bachelor Heilpädagogik/Inklusive Pädagogik dual, finden Sie ebenfalls auf der Studiengangsseite im Abschnitt Zugangsvoraussetzung.

 

Der duale Studiengang ist in Hochschultage und in Praxistage aufgeteilt. Es sind drei Hochschultage sowie etwa zwei hochschulfreie Tage pro Woche vorgesehen. Es können gegebenenfalls besondere Arbeitszeiten, beispielsweise Wochenenden, hinzukommen, die Sie individuell mit Ihrem Praxispartner aushandeln, wobei mindestens ein Tag pro Woche verbindlich ist. Vorlesungen und Seminare finden im Zeitraum von 08:15 Uhr bis 19:15 Uhr statt, wobei die genauen Zeiten von Ihrer Stundenplanwahl abhängen.

 

Eine Vergütung der Studierenden ist explizit vorgeschrieben. Diese obliegt der vollumfänglichen Aushandlung zwischen Ihnen und Ihrer Praxisstelle. Die Vergütung orientiert sich an trägerspezifischen Tarifregelungen und verschiedenen gesetzlichen Grundlagen der jeweiligen Handlungsfelder und liegt somit in der Verantwortung der Träger und der Einrichtungen.

 

Ja, eine Anleitung am Lernort Praxis ist vertraglich verpflichtend. In Ihrer Praxisstelle steht Ihnen ein_e quaifizierte_r Praxisanleiter_in unterstützend zur Seite. Diese_r wird Sie besonders in der Anfangszeit einarbeiten und zwischendurch Gespräche führen.

 

Zum Beginn eines Semesters wählen Sie Lehrveranstaltungen (Seminare & Vorlesungen) entsprechend des Modulhandbuchs. Pro Semester werden ca. 10 Veranstaltungen à 90 Minuten pro Woche belegt. Parallel sind Sie an mindestens einem Tag in der Woche am Lernort Praxis tätig. In konkreten Transfer-Modulen werden die beiden Lernorte miteinander verknüpft.

 

Wenn Sie sich für den Studiengang Soziale Arbeit und Soziale Arbeit dual bewerben möchten, müssen Sie zwei Bewerbungen (eine je Studiengang) am jeweiligen Hochschulstandort einreichen.

Für die Heilpädagogik/Inklusive Pädagogik gilt dies ebenso: Wenn Sie sich für die reguläre und die duale Studienvariante bewerben möchten, müssen Sie zwei Bewerbungen einreichen.

 

Rechtliche Fragen und Antworten

Nach § 5 Absatz 4a Nr. 2 SGB V sind Teilnehmende an dualen Studiengängen den Beschäftigten zur Berufsausbildung gleichgestellt und müssen somit sozialversicherungspflichtig über die Praxiseinrichtung angestellt werden. Diese Sozialversicherungspflicht (§ 5 SGB V) gilt für Dualstudierende in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. 

Die Versicherungspflicht gilt ununterbrochen bzw. durchgehend für alle Ausbildungsabschnitte. Eine Familienversicherung ist ab Studienbeginn demnach nicht mehr möglich. 

Auch müssen Sie sich nicht selbst in der studentischen Krankenversicherung anmelden.

 

Das duale Studium zählt trotz seiner Kombination von Theorie und Praxis als ganz normale (Erst-)Ausbildung. Damit steht auch dual Studierenden Kindergeld bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres grundsätzlich zu.

Wenn es sich bei dem Studium um die zweite Ausbildung handelt, kann das Kindergeld bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres beantragt werden, sofern der_die Student_in nicht mehr als 20 Wochenstunden arbeitet. Das Einkommen der Beschäftigung spielt dabei keine Rolle.

Personen mit Behinderungen können unter bestimmten Voraussetzungen auch über das 25. Lebensjahr hinaus Kindergeld erhalten.

Das Kindergeld muss von Ihren Eltern beantragt werden, sofern Sie bei diesen wohnen oder ihre Eltern Ihnen Unterhalt zahlen. Dafür ist in der Regel ein Nachweis der Immatrikulationsbescheinigung bei der Familienkasse notwendig. Ausgezahlt wird das Kindergeld zwar den Eltern, allerdings haben Studierende einen Anspruch auf Unterhalt und können sich das Kindergeld in diesem Rahmen von ihren Eltern überweisen lassen.

Wenn Sie einen eigenen Haushalt führen oder Ihre Eltern Ihnen keinen Unterhalt zahlen, können Sie bei der Familienkasse beantragen, dass das Kindergeld direkt an es selbst ausgezahlt wird.

 

Grundsätzlich können dual Studierende einen Anspruch auf BAföG haben. Dieser muss aber von der entsprechenden Behörde immer individuell geprüft werden.

Zunächst muss geprüft werden, ob Sie dem Grunde nach einen BAföG-Anspruch haben. Dazu ist bspw. relevant wie alt Sie zum Zeitpunkt des Studienbeginns sind oder ob es sich bei dem Studium, um Ihre Erstausbildung handelt.

Haben Sie dem Grunde nach BAföG-Anspruch, muss als nächstes die Höhe des zu zahlenden BAföG-Betrags berechnet werden. Dazu muss Ihr Einkommen festgestellt werden. Davon werden die einschlägigen Freibeträge abgezogen. Der verbleibende Betrag ist das anzurechnende Einkommen. Dieses wird von der höchstmöglichen BAföG-Fördersumme in Abzug gebracht und ergibt Ihre individuelle BAföG-Fördersumme.

 

Dual Studierende können anfallende Kosten, durch das Studium entstehen in unbegrenzter Höhe als Werbungskosten bei der Steuererklärung angeben (bspw. Entfernungspauschale, Kosten für Internet, Kosten für Fachliteratur). 

Dasselbe gilt auch für Studierende, die sich in ihrer Zweitausbildung befinden. Voraussetzung ist jedoch, dass Sie mindestens 12.348 Euro (alleinstehend) bzw. 24.696 Euro (verheiratet) im Jahr verdienen. 

Eltern können Studiengebühren (wie den Kauf von Arbeitsmaterialien oder Büchern) nicht von der Steuer absetzen.

 

Nein, Praxistage im dualen Studium gelten als verpflichtender Bestandteil des Studiums, wodurch das Mindestlohngesetz nicht greift.

Ergänzung: Sollten Sie außerhalb der Praxistage für Ihre Praxiseinrichtung als reguläre_r Arbeitnehmer tätig sein, bedarf es hierzu eines gesonderten Arbeitsvertrags, für den dann Mindestlohn gezahlt wird.

 

Folgende Verträge und Vereinbarungen werden geschlossen:

  • Arbeitsvertrag (Studierende und Arbeitgeber)
  • Praxisvereinbarung (Studierende und Arbeitgeber)
  • Kooperationsvereinbarung (Arbeitgeber und katho)

     

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