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FAQ Bachelor Soziale Arbeit dual (BASA dual)

Über den gesamten Studienverlauf (1. bis 6. Semester) sind Sie mindestens diese Gesamtzahl in Vollzeit in der Praxis:

für Paderborn: 156 Tage (Studienprojekte mit 98 Praxistagen, weitere 58 Praxistage unter Begleitung von Transferwerkstätten)
für Köln: 158 Tage (Studienprojekte mit 98 Praxistagen, weitere 60 Praxistage unter Begleitung von Transferwerkstätten)
für Aachen: 162 Tage (Studienprojekte mit 98 Praxistagen, weitere 64 Praxistage unter Begleitung von Transferwerkstätten)

Das ist ein Tag in der Woche. Sie können diese Zeit auch in Teilzeit absolvieren. Am Ende müssen Sie 156 bzw. 158 bzw. 162 Tage in Vollzeit nachweisen. Darüber hinaus gibt es die Möglichkeit, dass Sie in Absprache mit den Kooperationspartner_innen weitere Arbeitstage vereinbaren. (Zum Beispiel in der vorlesungsfreien Zeit)

Es werden in jedem Jahr 30 Studienplätze zum WiSe bereitgestellt.

Die Kooperationsvereinbarungen mit den Praxispartner_innen beziehen sich nicht nur auf ein bestimmtes Handlungsfeld. Das Angebot an Handlungsfeldern sowie Einsatzbereichen unserer Kooperationspartner_innen ist vielfältig. Handlungsfelder der Altenhilfe, Jugendhilfe, Schulsozialarbeit, Arbeit mit Geflüchteten, Inklusion uvm. werden abgedeckt.

Die Bewerbungsfrist ist der 31.03., Sie können sich online über www.katho-nrw.de/bewerbung bewerben.

Nein. Nach der Zusage zu einem Studiengangsplatz wird es einen weiteren Prozess für die dualen Student_innen geben. Sie erhalten Zugang zu unseren Kooperationspartner_innen und können sich nach Ihren Interessen (Handlungsfeld, Region, Stundenumfang) bewerben. Zudem können Sie auch Praxiseinrichtungen der katho vorschlagen. Mit Schließung eines Kooperationsvertrages der Einrichtung mit der katho kann so auch diese von Ihnen vorgeschlagene Einrichtung im dualen Studiengang aktiv sein.

Für die Studierenden des dualen Studienganges gelten die allgemeinen Voraussetzungen für das Vorwahlrecht. Um die Praxistage im Semester mit dem Studium an der Hochschule zu vereinbaren gibt es zudem ein Clearing-Angebot, sollte es bei den Veranstaltungswahlen zu Schwierigkeiten kommen.

Nein. Es besteht eine Verschiebung einzelner Veranstaltungen über die Semester hinweg. Die Inhalte des dualen Studiengangs bleiben auf theoretischer Ebene gleich. Die Selbstlernphasen, die ein nicht-duales Studium vorsieht, sind im dualen Studiengang in die Praxistage integriert. Dabei übernehmen teils Anleitungen die Begleitung der Reflexion und Vertiefung wissenschaftlicher Inhalte.

Bis zum Semesterbeginn (01.09.). Insofern das Praktikum zum Zeitpunkt der Bewerbung noch nicht (vollständig) absolviert ist, benötigen Sie eine Vorabbescheinigung. Sie können diese Stellen auch als Kooperationspartner_innen an basadual(at)katho-nrw.de vorschlagen.

Termine für Infoveranstaltungen finden Sie auf der Studiengangsseite sowie unter Veranstaltungen. Darüber hinaus können Sie sich bei individuellen Fragen an die Studiengangskoordination wenden (Kontakte siehe Studiengangsseite).

Die Theorie und Praxis werden nicht ein Einzelnen Blöcken stattfinden, sondern wöchentlich. Sie werden circa 3 Tage an der Hochschule sein und 1-2 Tage in der Praxis. Der duale Studiengang nutzt die Erfahrung der Studierenden in der begleitenden Praxis unmittelbar auch in Lehrveranstaltungen. Gleichzeitig vertiefen und reflektieren die Studierenden theoretisches Wissen in ihrer Arbeit in den Einrichtungen. Daher besteht eine Gleichzeitigkeit von Theoriezeiten und Praxiszeiten.

Die vertraglichen Rahmenbedingungen zum Anstellungsverhältnis liegt in der Verantwortung der  Arbeitgeber_innen. Die Studierenden gehen in die Aushandlung mit den unterschiedlichen Kooperationspartner_innen und können dieses Kriterium bei der Wahl für eine Kooperationsstelle für sich geltend machen.

Die Einrichtungen sind regional gut verteilt. Die Kooperationspartner_innen bieten teils auch besondere Leistungen wie Wohnraumunterstützung, Fuhrpark, etc., daher ist es ratsam, sich vielfältiger zu bewerben als bspw. nur auf das unmittelbare Umfeld des Wohnortes.

Sie sollten die Studierenden unterstützend zur Seite stehen. Sie besonders in der Anfangszeit einarbeiten und zwischendurch Gespräche führen. Darüber hinaus sind Anleiter_innen Treffen geplant. Darüber hinaus gibt es eine aktive Mitgestaltung der Transferwerkstatt (mit Studienmaterial) und Begleitung der Studienprojekte.

Zum Beginn eines Semesters wählen Sie online Lehrveranstaltungen (Seminare &Vorlesungen) aus. Es wird sichergestellt, dass am Praxistag keine Pflichtveranstaltungen für die dual Studierenden liegen. Für die weiteren Tage sind die Studierenden frei in der Wahl ihrer Lehrveranstaltungen und –zeiten. Pro Semester werden ca. 10 Veranstaltungen à 90 Min pro Woche belegt. Einige Veranstaltungen werden auch online oder als Block angeboten.

Die kooperierenden Praxiseinrichtungen werden über den verbindlich festgelegten Praxistag zentral informiert.

Ja. Einerseits können Sie sich bei beiden bewerben und andererseits haben Sie bei dem Bewerbungsportal für den BASA dual die Möglichkeit.

Wie müssen dual Studierende versichert sein?

Die Studierenden müssen sich eigenständig krankenversichern. Eine Familienversicherung ist nicht mehr möglich.

Nach § 5 Absatz 4a Nr. 2 SGB V sind Teilnehmende an dualen Studiengängen den Beschäftigten zur Berufsausbildung gleichgestellt.

Die Versicherungspflicht (§ 5 SGB V) gilt für Dualstudierende in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung.

Die Versicherungspflicht gilt ununterbrochen bzw. durchgehend für alle Ausbildungsabschnitte.

Die klassische Minijobgrenze findet keine Anwendung.

Können Dualstudierende Kindergeld beantragen?

Das duale Studium zählt trotz seiner Kombination von Theorie und Praxis als ganz normale (Erst-)Ausbildung. Damit steht auch dual Studierenden Kindergeld bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres1 grundsätzlich zu.

Wenn es sich bei dem Studium um die zweite Ausbildung handelt, kann das Kindergeld bis zur

Vollendung des 25. Lebensjahres beantragt werden, sofern der_die Student_in nicht mehr als 20 Wochenstunden arbeitet. Das Einkommen der Beschäftigung spielt dabei keine Rolle.

Personen mit Behinderungen können unter bestimmten Voraussetzungen auch über das 25. Lebensjahr hinaus Kindergeld erhalten.

Das Kindergeld muss von den Eltern beantragt werden. Dafür ist in der Regel ein Nachweis der

Immatrikulationsbescheinigung bei der Familienkasse notwendig. Ausgezahlt wird das Kindergeld zwar den Eltern, allerdings haben Studierende einen Anspruch auf Unterhalt und können sich das Kindergeld in diesem Rahmen von ihren Eltern überweisen lassen.

Können Dualstudierende BAföG beantragen?

Grundsätzlich können dual Studierende einen Anspruch auf BAföG haben.

Zunächst muss das jeweilige Einkommen festgestellt werden. Davon werden die einschlägigen Freibeträge abgezogen. Der verbleibende Betrag ist das anzurechnende Einkommen. Grundlagen sind

§ 23 und § 25 BAföG.

Wie viel BAföG gezahlt wird, ist abhängig von:

  • Dem Einkommen der Studierenden
  • Dem Vermögen der Studierenden
  • Dem Einkommen der Eltern oder des Ehegatten/Lebenspartners

 

Welche Studienkosten von dual Studierenden sind steuerlich absetzbar?

Dual Studierende befinden sich in einem sogenannten Dienstverhältnis – somit können anfallende Kosten in unbegrenzter Höhe als Werbungskosten eingetragen werden. Dasselbe gilt auch für

Studierende oder Azubis, die sich in ihrer Zweitausbildung befinden. Als Werbungskosten gelten alle Aufwendungen, die du zur Erwerbung und Erhaltung deiner Einnahmen aufbringen musst. Das

Finanzamt zieht einen Betrag in Höhe von 1.230 Euro automatisch als Arbeitnehmerpauschalbetrag ab.

Eltern können Studiengebühren (wie den Kauf von Arbeitsmaterialien oder Büchern) nicht von der Steuer absetzen.

Im Erststudium können Studierende Ihre Kosten für das Studium nicht vollumfänglich von der Steuer absetzen, sondern sie beim Finanzamt nur als Sonderausgaben bis zu maximal 6.000 Euro pro Kalenderjahr geltend machen.

Studierende im Zweitstudium haben die Möglichkeit, ihre Ausgaben für das Studium vollumfänglich als Werbungskosten zu deklarieren und sie als sogenannten Verlustvortrag in künftige Jahre zu

übertragen. Steigen Studierende später in den Beruf ein, kann der Fiskus die Werbungskosten aus dem Studium nachträglich berücksichtigen.

Allgemein zählen Ausgaben für

  • Lernmittel wie Bücher,
  • Bürobedarf (z.B. Technische Ausstattung wie Tablet, Computer oder Drucker),
  • Studiengebühren,
  • Kosten für Praktika,
  • Umzugsausgaben,
  • Fahrtkosten (z.B. zur Hochschule),
  • Auslandssemester (z.B. Flüge oder Unterkunft),
  • Studienkreditzinsen und
  • Semesterbeiträge

als abzugsfähige Ausgaben.

 

Haben Dualstudierende Anspruch auf Mindestlohn?

Da es sich bei der Arbeit in der Praxisstelle nicht um ein Praktikum handelt, ist der Mindestlohn von 12,41 € pro Stunde gesetzlich vorgeschrieben. (Stand seit Januar 2024)

Welche Verträge müssen im BASA dual geschlossen werden?

Folgende Verträge und Vereinbarungen werden geschlossen:

  • Arbeitsvertrag (Studierende und Arbeitgeber_innen)
  • Praxisvereinbarung (Studierende und Arbeitgeber_innen)
  • Kooperationsvereinbarung (Arbeitgeber_innen und katho)

Was geschieht bei Kündigung des Praxisstellenvertrages während des dualen Studiums?

Die Studierenden haben nach der Kündigung Zeit, bis zum nächsten Semester eine neue Praxiseinrichtung zu suchen. Die Stellensuche darf die Zeit von maximal drei Monaten nicht überschreiten. Bei Überschreitung kann der_die Studierende das Studium im BASA regulär fortführen.

Gibt es Anspruch auf einen Urlaub im dualen Studium?

Gesetzlich haben dual Studierende Anspruch auf mindestens 20 bezahlte Urlaubstage im Jahr. Die genaue Anzahl der Urlaubstage ist im Arbeits-/Ausbildungsvertrag geregelt.

Gelten im dualen Studium besondere Regelungen im Hinblick auf Arbeitszeiten?

Die Arbeitszeiten und -stunden werden in Absprache mit den Arbeitgebenden festgehalten. Es wird in der Vorlesungszeit 3-4 Tage am Lernort Hochschule verbracht und 1-2 Tage am Lernort Praxis. (Ein freier Tag für die Praxis wird zugesichert.)

Haben dual Studierende Kündigungsschutz?

Die individuellen Regelungen bzgl. Kündigungsschutz und Kündigungsfristen finden Sie in Ihrem Arbeitsvertrag sowie im § 622 BGB.

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